Zusammenfassung
Dieses Dokument fasst die zentralen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen in entscheidenden Bereichen des deutschen Arbeits- und Gesundheitswesens zusammen. Im Kern des Arbeitsschutzes steht die unmittelbare rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers, durch Maßnahmen wie die Gefährdungsbeurteilung und die Bereitstellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen. Beschäftigte sind ihrerseits zur Mitwirkung und zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften verpflichtet.
Besondere Schutzvorschriften gelten für vulnerable Gruppen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt strikt Arbeitszeiten, Pausen und verbietet gefährliche Tätigkeiten für Personen unter 18 Jahren. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet die Gesundheit von schwangeren und stillenden Frauen durch Beschäftigungsverbote, Schutzfristen und einen umfassenden Kündigungsschutz, ergänzt durch finanzielle Absicherungen wie das Mutterschaftsgeld.
Psychosoziale Belastungen wie Mobbing und Burnout stellen ernstzunehmende Gefahren dar. Während Mobbing durch systematisches Anfeinden definiert ist und rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber bei Untätigkeit nach sich ziehen kann, beschreibt Burnout einen Zustand totaler Erschöpfung, der präventive Maßnahmen auf organisatorischer und individueller Ebene erfordert.
Im medizinischen Sektor ist der Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten streng reguliert, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Der Medikationsprozess erfordert höchste Sorgfalt, klare Verantwortlichkeiten und eine lückenlose Dokumentation, wobei die „6-R-Regel“ als Leitfaden dient. Gesetze wie das Arzneimittelgesetz (AMG), das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) definieren die Anforderungen an Herstellung, Anwendung und Überwachung und legen die Haftung bei Fehlern fest. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den streng kontrollierten Umgang mit Substanzen mit Suchtpotenzial. Abschließend zielt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) darauf ab, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern, was unter Umständen Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen kann.
- Arbeitsschutz und Betriebliche Sicherheit
- Rechtliche Grundlagen und Verantwortlichkeiten
Der Arbeitsschutz in Deutschland basiert auf einem System geteilter Verantwortung, in dem der Arbeitgeber die primäre rechtliche Last trägt, während die Beschäftigten zur Mitwirkung verpflichtet sind.
- Verantwortung des Unternehmers/Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist unmittelbar rechtlich verantwortlich für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Dies umfasst die Verhütung von Arbeitsunfällen, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen)
- §§ 3, 4 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers, allgemeine Grundsätze)
- § 2 DGUV Vorschrift 1 (Grundpflichten des Unternehmers)
Zentrale Pflichten des Arbeitgebers:
- Beachtung der Grundpflichten (§ 3 ArbSchG)
- Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 4 ArbSchG)
- Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) (§ 5 ArbSchG)
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (§ 6 ArbSchG)
- Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe und sonstiger Notfallmaßnahmen (§ 10 ArbSchG)
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 11 ArbSchG)
- Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheits- und Gesundheitsrisiken (§ 12 ArbSchG)
- Bestellen von Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten (§ 1 ASiG, § 22 SGB VII)
- Sicherstellung der Befähigung für Tätigkeiten (§ 7 DGUV Vorschrift 1)
- Pflichten der Beschäftigten/Versicherten
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes aktiv zu unterstützen.
Gesetzliche Grundlagen:
- §§ 15, 16 ArbSchG
- §§ 15 bis 18 DGUV Vorschrift 1
Zentrale Pflichten der Beschäftigten:
- Befolgen der Anweisungen des Arbeitgebers.
- Sich selbst und andere nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu gefährden.
- Benutzen der zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
- Mängel selbst beseitigen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich melden.
- Zutritts- und Aufenthaltsverbote beachten.
- Erkennbar sicherheitswidrige Anweisungen nicht befolgen.
- Beteiligte Akteure im Arbeitsschutz
Ein Netzwerk von spezialisierten Akteuren unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes.
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa): Gemäß §§ 2, 5 ASiG und § 19 DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber eine SiFa zu bestellen.
- Aufgabe: Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen der Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und menschengerechten Arbeitsgestaltung.
- Status: Ist in der Ausübung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei und direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt.
- Betriebsarzt (BA): Die Bestellung ist ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben.
- Aufgabe: Unterstützung des Arbeitgebers in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung.
- Status: Ist in der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei, nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und ist direkt dem Leiter des Betriebes unterstellt.
- Sicherheitsbeauftragter (§ 22 SGB VII):
- Aufgabe: Unterstützung des Unternehmens bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Konkrete Tätigkeiten: Achtet auf das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Benutzung von Schutzeinrichtungen und PSA und macht auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam.
- Betriebsrat/Personalrat:
- Aufgabe: Hat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträger durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
- Ziel: Setzt sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle ein.
- Regelungen zur Arbeitszeit
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das JArbSchG schützt Kinder und Jugendliche vor Überbeanspruchung und schädlicher Arbeit.
- Definition Kind: Jede Person, die jünger als 15 Jahre ist. Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot, jedoch mit Ausnahmen (z.B. Schülerpraktikum, richterliche Weisungen, leichte Tätigkeiten ab 13 Jahren mit Einwilligung, Ferienarbeit max. 4 Wochen/Jahr).
- Definition Jugendlicher: Jede Person zwischen 15 und unter 18 Jahren.
Regelungen für Jugendliche:
- Arbeitszeit: Maximal 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag. Eine Verlängerung auf 8,5 Stunden ist möglich, wenn an einem anderen Tag entsprechend kürzer gearbeitet wird.
- Ruhezeit: Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Pause zwischen zwei Arbeitstagen.
- Arbeitswoche: Zwingend eine Fünf-Tage-Woche mit Samstags- und Sonntagsruhe. Ausnahmen gelten u.a. in Pflegeheimen und Krankenhäusern, wobei ein Freizeitausgleich an einem anderen Tag erfolgen muss.
- Feiertage: Am 24.12. und 31.12. dürfen Jugendliche nach 14 Uhr nicht mehr beschäftigt werden.
- Nachtarbeit: Grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt. Über 16-Jährige dürfen in Mehrschichtbetrieben bis 23 Uhr arbeiten.
- Überstunden: Im Ausbildungsverhältnis grundsätzlich freiwillig, müssen dem Ausbildungszweck dienen und unter Anwesenheit eines Ausbilders geleistet werden. Mehrarbeit in Notfällen ist nur zulässig, wenn keine Erwachsenen verfügbar sind, und muss binnen drei Wochen ausgeglichen werden.
Beschäftigungsverbote für Jugendliche: Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, die:
- ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (z.B. Akkordarbeit).
- sie sittlichen Gefahren aussetzen (z.B. in Spielhallen).
- mit Unfallgefahren verbunden sind, die sie mangels Erfahrung nicht erkennen können.
- ihre Gesundheit durch extreme Hitze, Kälte oder Nässe gefährden.
- sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen aussetzen.
- sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen aussetzen. Ausnahmen sind möglich, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und der Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet wird.
Urlaubsanspruch:
- Unter 16 Jahre: Mind. 30 Werktage
- Zwischen 16 und 17 Jahre: Mind. 27 Werktage Der Urlaub soll in den Berufsschulferien gewährt werden.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für Erwachsene
Das ArbZG ist für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre verbindlich und regelt die Höchstarbeitszeiten sowie Mindestruhepausen und -zeiten.
- Definition Arbeitszeit: Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.
Grundregeln:
- Tägliche Arbeitszeit: Grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden werktäglich.
- Verlängerung: Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden täglich ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten der Durchschnitt von 8 Stunden täglich nicht überschritten wird. Bei Nachtarbeit gilt ein Ausgleichszeitraum von einem Monat.
- Wöchentliche Arbeitszeit: Nicht mehr als 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Monaten.
- Sonn- und Feiertagsruhe: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen gelten für lebenswichtige Bereiche (z.B. Rettungsdienste, Pflege) oder durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.
Ruhepausen und Ruhezeit:
- Ruhepausen (§ 4 ArbZG):
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: mind. 30 Minuten Pause.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden: mind. 45 Minuten Pause.
- Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mind. 15 Minuten aufgeteilt werden.
- Ruhezeit (§ 5 ArbZG):
- Nach Beendigung der täglichen Arbeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vorgeschrieben.
- In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen kann die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 Stunden erfolgt.
III. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das MuSchG dient dem Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Frauen und soll Benachteiligungen im Berufsleben verhindern. Es gilt für alle Frauen im Arbeitsverhältnis, einschließlich Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten, sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Schülerinnen und Studentinnen.
- Schutzfristen und Beschäftigungsverbote
- Voraussetzung: Die Frau muss dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen.
- Schutzfrist vor der Entbindung: Beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin. Eine Weiterbeschäftigung ist nur auf ausdrücklichen Wunsch der Frau möglich.
- Schutzfrist nach der Entbindung: Absolutes Beschäftigungsverbot für 8 Wochen nach der Geburt. Diese Frist verlängert sich auf 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird.
- Generelle Beschäftigungsverbote: Gelten u.a. für Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit. Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr ist nur mit Zustimmung der Frau, des Arztes und der Aufsichtsbehörde möglich.
- Verbotene Tätigkeiten:
- Arbeiten mit schädlichen Stoffen, Strahlen oder extremen Bedingungen (Hitze, Lärm etc.).
- Schwere körperliche Belastungen (z.B. regelmäßiges Heben von Lasten über 5 kg).
- Tätigkeiten, die ständiges Strecken, Beugen, Hocken oder Bücken erfordern.
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (insb. Sturzgefahr).
- Individuelles Beschäftigungsverbot: Kann durch ein ärztliches Attest ausgesprochen werden, wenn die Fortführung der Tätigkeit die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährden würde (z.B. bei Risikoschwangerschaft).
- Finanzielle Leistungen und Kündigungsschutz
- Mutterschaftsgeld:
- Wird während der Schutzfristen (6 Wochen vor, 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) gezahlt.
- Anspruch haben gesetzlich krankenversicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld.
- Die Höhe beträgt maximal 13 Euro pro Kalendertag von der Krankenkasse.
- Die Differenz zum tatsächlichen Nettoentgelt wird vom Arbeitgeber als Zuschuss gezahlt.
- Privatversicherte oder familienversicherte Frauen erhalten maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung; der Arbeitgeber zahlt auch hier die Differenz zum Nettogehalt.
- Mutterschutzlohn: Wird bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen gezahlt und entspricht dem Durchschnittsverdienst.
- Urlaubsanspruch: Entsteht auch während der mutterschutzrechtlichen Ausfallzeiten in voller Höhe und darf nicht gekürzt werden.
- Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
- Psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz
- Mobbing
Mobbing ist definiert als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Es äußert sich in wiederholtem, herabwürdigendem und feindseligem Verhalten.
- Rechtliche Einordnung: Mobbing selbst ist kein eigener Straftatbestand, aber einzelne Handlungen können strafbar sein (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Nötigung).
- Nachweisproblematik: Das Opfer muss konkrete Geschehnisse und den kausalen Zusammenhang zur erlittenen Rechtsgutsverletzung nachweisen.
- Beispiele für Mobbinghandlungen:
- Offensiv: Unberechtigte Kündigung/Versetzung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Beleidigung.
- Subtil: Soziale Isolation, Vorenthalten von Informationen, kleinliche Kritik, intensive Kontrolle. Diese Handlungen sind einzeln oft nicht juristisch relevant, in der Summe aber schon.
- Pflichten des Arbeitgebers: Muss bei Kenntnis von Mobbing wirksam intervenieren (z.B. durch Mitarbeitergespräch, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung des Mobbers). Bei Untätigkeit kann das Opfer Schadensersatz vom Arbeitgeber fordern.
- AGG-Anwendung: Wenn das Mobbing auf Diskriminierungsmerkmalen (Geschlecht, Herkunft etc.) beruht, findet zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Anwendung.
- Burnout-Syndrom
Burnout beschreibt einen Zustand totaler körperlicher, geistiger und emotionaler Erschöpfung mit verringerter Leistungsfähigkeit. Es ist kein eindeutiges Krankheitsbild und entwickelt sich über einen längeren Zeitraum.
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Ursachen |
Körperliche Symptome |
Psychische Anzeichen |
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Starke, andauernde Belastungen |
Schwindel, Muskelverspannungen |
Sinkende Arbeitszufriedenheit |
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Geringe Anerkennung |
Herzklopfen, Magen-Darm-Beschwerden |
Erhöhte Verletzlichkeit |
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Schlechtes Betriebsklima, Mobbing |
Erhöhte Infektanfälligkeit, Schlafstörungen |
Anzeichen einer Depression |
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Angst vor Arbeitsplatzverlust |
Kopfschmerzen |
Sinkendes Selbstvertrauen |
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Persönlichkeitsfaktoren (Perfektionismus) |
Gleichgewichtsstörungen |
Erhöhte Stressanfälligkeit |
Verlauf und Prävention:
- Beginn: Starkes Überengagement, das in Erschöpfung und innerliche Kündigung umschlägt. Soziale Kontakte werden vernachlässigt.
- Fortschreiten: Zynismus, Sarkasmus, Griff zu Medikamenten, Alkohol oder Drogen.
- Endstadium: Gefühl der Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit, ggf. Suizidgefahr.
- Präventionsstrategien:
- Work-Life-Balance: Übermäßige Belastungen vermeiden.
- Soziale Unterstützung: Regelmäßiger Austausch mit Kollegen.
- Bewusste Lebensweise: Gesunde Ernährung, Bewegung, maßvoller Konsum von Genussmitteln.
- Entspannung: Erlernen von Techniken wie Atemübungen oder autogenem Training.
- Selbstmanagement: Wahrnehmung trainieren, lernen „Nein“ zu sagen, Aufgaben delegieren.
- Rechtlicher Rahmen für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Medikationsprozess und Arzneimitteltherapiesicherheit
Der Medikationsprozess ist fehleranfällig, insbesondere bei Polymedikation. Die Sicherheit erfordert eine klare Rollenverteilung und sorgfältige Prozesse. Pflegepersonen dürfen nicht eigenmächtig in die Medikation eingreifen (Ausnahme: Notfallkompetenz) und sind bei ärztlicher Anordnung zu einer lückenlosen Dokumentation verpflichtet.
Die „6-R-Regel“ im Umgang mit Arzneimitteln:
- Richtiges Medikament
- Richtiger Bewohner/Patient
- Richtige Dosierung/Konzentration
- Richtige Applikation/Verabreichung
- Richtiger Zeitpunkt
- Richtige Dokumentation
Risiken im Medikationsprozess:
- Erhöhtes Arbeitsaufkommen und Flüchtigkeitsfehler.
- Verwechslung durch ähnlich klingende Namen oder ähnliches Aussehen (Look-Alike, Sound-Alike).
- Fehlerhafte Lagerung oder Anwendung.
- Unbekannte Wechselwirkungen oder Selbstmedikation des Patienten.
Haftung und Organisation:
- Das Stellen von Medikamenten darf nur durch qualifizierte Pflegekräfte erfolgen.
- Das Vorbereiten von Medikamenten für längere Zeiträume (z.B. eine Woche) oder durch die Nachtschicht für den nächsten Tag ist haftungsrechtlich bedenklich.
- Die Haftung für die ordnungsgemäße Lagerung liegt bei Arzt und Stationsleitung. Arzneimittelschränke müssen abgeschlossen sein.
- Relevante Gesetze und Verordnungen
- Arzneimittelgesetz (AMG): Regelt den Verkehr mit Human- und Tierarzneimitteln, einschließlich Anforderungen an Herstellung, Zulassung, Abgabe und Qualitätskontrolle.
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG):
- Geltungsbereich: Regelt Herstellung, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Betreiben und Anwendung von Medizinprodukten.
- Schutzverbot (§ 12 MPDG): Ein Produkt ist verboten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass es bei sachgemäßer Anwendung die Gesundheit von Patienten oder Dritten in unvertretbarem Maß gefährdet.
- Haftung: Eine Gefährdungshaftung besteht bei unsachgemäßer Behandlung oder falscher Wiederaufbereitung von Geräten. Die Verantwortung liegt beim anordnenden Arzt und dem mitwirkenden Pflegepersonal. Pflegepersonal kann sich durch schriftlichen Hinweis auf Bedenken (z.B. defektes Gerät) haftungsrechtlich entlasten.
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV):
- Regelt das Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten.
- Pflichten des Anwenders: Beobachtungs-, Informations- und Meldepflicht. Bei defekten Geräten ist der Umgang abzulehnen und der Vorgesetzte unverzüglich schriftlich zu informieren. Eine Verweigerung aus Sicherheitsgründen ist kein Kündigungsgrund.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG):
- Regelt den gesamten Umgang mit Betäubungsmitteln (Herstellung, Handel, Abgabe, Vernichtung).
- Stoffe sind in drei Anlagen klassifiziert:
- Anlage I: Nicht verkehrsfähig (z.B. LSD)
- Anlage II: Verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig (z.B. Cocablätter)
- Anlage III: Verkehrsfähig und verschreibungsfähig (z.B. Morphin)
- Das Gesetz zielt auf die Gefahren ab, die durch das Suchtpotenzial und die unsachgemäße Anwendung für den Konsumenten und für Dritte (z.B. im Straßenverkehr, am Arbeitsplatz) entstehen.
- Spezifische Rollen und Pflichten
- Medizinprodukteberater:
- Informiert Fachkreise über ein Medizinprodukt und führt Einweisungen durch.
- Muss über die erforderliche Sachkunde verfügen und auf Risiken des Produkts hinweisen.
- Erster Einsatz eines aktiven Medizinproduktes:
- Der Hersteller oder eine beauftragte Person muss am Betriebsort eine Funktionsprüfung durchführen.
- Vor dem erstmaligen Betreiben ist eine Einweisung zwingend erforderlich.
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das IfSG regelt die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.
- Ziele:
- Übertragbaren Krankheiten vorbeugen.
- Infektionen frühzeitig erkennen.
- Ihre Weiterverbreitung verhindern.
- Meldepflicht: Das Gesetz legt fest, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod sowie welche Erregernachweise meldepflichtig sind.
- Eingriffe in Grundrechte: Zur Erreichung seiner Ziele kann das IfSG tiefgreifende Eingriffe in fundamentale Grundrechte vorsehen, darunter:
- Körperliche Unversehrtheit (Impfpflicht)
- Freiheit der Person (Kontaktsperre)
- Freizügigkeit und Versammlungsfreiheit
- Brief- und Postgeheimnis
- Unverletzlichkeit der Wohnung
- Berufsfreiheit (Tätigkeitsverbote)
