Kursinhalt
Berufliche Belastungen
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ICN-Kodex, Grundrechte
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Geschützt: Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe

Das deutsche Erbrecht folgt dem  Parentelsystem  (Ordnungsprinzip), bei dem Verwandte je nach ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden. Ein zentrales Axiom ist hierbei, dass eine niedrigere Ordnung alle nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausschließt. Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein und erbt neben den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung. Im Falle einer testamentarischen Enterbung steht engen Angehörigen ein  Pflichtteil  zu, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils umfasst und als reiner Geldanspruch geltend gemacht werden kann.

1. Das System der gesetzlichen Erbfolge (Ordnungsprinzip)

Die Verteilung des Nachlasses erfolgt strukturiert nach dem sogenannten Parentelsystem. Solange mindestens ein Erbe einer vorrangigen Ordnung vorhanden ist, kommen Erben nachgelagerter Ordnungen nicht zum Zuge.

Erben 1. Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge

Zur ersten Ordnung zählen alle direkten Nachkommen des Erblassers.

  • Zugehörige Personen: Kinder, Enkel, Urenkel.
  • Verteilungsschlüssel: Die Kinder des Erblassers erben zu gleichen Teilen.
  • Eintrittsrecht: Ist ein Kind bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) an seine Stelle und teilen sich den Anteil des verstorbenen Elternteils.
Erben 2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern und deren Abkömmlinge

Diese Ordnung tritt nur in Kraft, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls  keine Erben 1. Ordnung  vorhanden sind.

  • Zugehörige Personen: Eltern des Erblassers, Geschwister, Nichten und Neffen.
  • Verteilungsschlüssel: Leben beide Elternteile, erhalten sie den Nachlass zu je 1/2.
  • Eintrittsrecht: Ist ein Elternteil bereits verstorben, fällt dessen Anteil an seine Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers.
Erben 3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge

Die dritte Ordnung wird nur relevant, wenn weder Erben der 1. noch der 2. Ordnung existieren.

  • Zugehörige Personen: Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.
  • Verteilungsschlüssel: Die Großeltern erben zu gleichen Teilen (je 1/4).
  • Eintrittsrecht: Bei Versterben eines Großelternteils treten dessen Kinder (Onkel und Tanten des Erblassers) an die entsprechende Stelle.
Zusammenfassendes Schema der Ordnungen

Ordnung,Zugehörige Personen,Voraussetzung für Erbfolge

  1. Ordnung,“Kinder, Enkel, Urenkel“,Immer vorrangig
  2. Ordnung,“Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen“,Keine Erben 1. Ordnung vorhanden
  3. Ordnung,“Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen“,Keine Erben 1. & 2. Ordnung vorhanden

2. Die Erbrechtliche Stellung des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderrolle ein, da er nicht in das System der Ordnungen eingegliedert ist, sondern  neben  den Verwandten erbt (§ 1931 BGB). Die Höhe des Erbteils hängt vom Güterstand und der vorhandenen Verwandtschaft ab.Regelfall der Zugewinngemeinschaft:

  • Neben Erben 1. Ordnung: Der Ehegatte erhält in der Regel  1/2  des Nachlasses.
  • Neben Erben 2. Ordnung oder Großeltern: Der Anteil des Ehegatten erhöht sich auf  3/4 .
  • Alleinerbe: Sind weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, fällt der gesamte Nachlass an den Ehegatten.

3. Testamentarische Gestaltung und der Pflichtteilsanspruch

Durch ein Testament kann ein Erblasser die gesetzliche Erbfolge ändern und Personen ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen (Enterbung). Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig einen vollständigen Ausschluss von der Teilhabe am Nachlass.

Definition und Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil stellt eine Mindestbeteiligung für nahe Angehörige dar.

  • Berechnung: Der Pflichtteil beträgt genau die  Hälfte (1/2) des gesetzlichen Erbteils .
  • Natur des Anspruchs: Es handelt sich um einen  reinen Geldanspruch . Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Herausgabe spezifischer Gegenstände aus dem Nachlass.
Pflichtteilsberechtigte Personen

Nicht jeder gesetzliche Erbe hat im Falle einer Enterbung Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist beschränkt auf:

  1. Den Ehegatten
  2. Die Kinder (oder Enkel, falls deren Elternteil bereits verstorben ist)
  3. Die Eltern (jedoch nur, wenn keine Kinder/Abkömmlinge vorhanden sind)Wichtiger Hinweis:  Geschwister, Onkel, Tanten und entferntere Verwandte haben  keinen  Anspruch auf einen Pflichtteil.
Entzug des Pflichtteils

Ein Entzug des Pflichtteils ist an extrem hohe rechtliche Hürden gebunden. Dies ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Solche Fälle sind gesetzlich streng reglementiert und treten in der Praxis selten auf.

Abb. 1: https://www.hanseaticbank.de/var/site/storage/images/_aliases/rte-image/0/3/0/3/43030-1-eng-GB/gesetzliche-erbfolge-schaubild.jpg, 13.02.2026

4. Fallbeispiele zur Berechnung

Zur Illustration der Quoten dienen folgende Szenarien (ausgehend von einer Zugewinngemeinschaft):

  • Szenario A (Gesetzliche Erbfolge): Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau erhält 1/2, die Kinder teilen sich die andere Hälfte (je 1/4).
  • Szenario B (Enterbung eines Kindes): Wird ein Kind im obigen Szenario enterbt, beträgt sein gesetzlicher Anspruch 1/4. Der Pflichtteil ist die Hälfte davon, woraus ein Geldanspruch in Höhe von  1/8 des Nachlasswertes 
  • Szenario C (Unverheiratet, ein Kind): Ohne Ehepartner wäre das Kind Alleinerbe (100 %). Im Falle einer Enterbung hat es einen Pflichtteilsanspruch von  50 % des Nachlasswertes.

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