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Begriff |
Definition |
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Aufgabenkreis |
Der vom Betreuungsgericht genau festgelegte Bereich, in dem ein Betreuer die Rechte der betreuten Person wahrnehmen und diese vertreten darf (z.B. Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung). |
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Betreuer |
Eine vom Betreuungsgericht bestellte natürliche oder juristische Person, die in einem festgelegten Umfang die rechtlichen Angelegenheiten einer volljährigen Person wahrnimmt, die diese aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht selbst besorgen kann. |
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Betreuungsrecht |
Ein Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der seit 1992 die Rechtsstellung und Unterstützung für volljährige Personen regelt, die aufgrund von psychischen Krankheiten oder Behinderungen hilfsbedürftig sind. Es löste das frühere Vormundschaftsrecht für Erwachsene ab. |
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Betreuungsverfügung |
Eine Willenserklärung, mit der eine Person Wünsche zur Auswahl eines bestimmten Betreuers oder zur Art und Weise der Betreuungsführung festlegen kann, für den Fall, dass eine Betreuung erforderlich wird. |
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Einwilligungsfähigkeit |
Die Fähigkeit einer Person, die Art, Bedeutung und Tragweite (einschließlich der Risiken) einer Maßnahme (insb. einer ärztlichen) zu erfassen und ihren Willen danach zu bestimmen. Sie ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit und wird für jede Maßnahme einzeln geprüft. |
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Einwilligungsvorbehalt |
Eine gerichtliche Anordnung (§ 1903 BGB), die die Geschäftsfähigkeit des Betreuten in bestimmten Aufgabenkreisen einschränkt. Der Betreute benötigt dann für seine Willenserklärungen die Einwilligung seines Betreuers, um rechtlich wirksam zu sein. |
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Erforderlichkeitsgrundsatz |
Ein zentrales Prinzip des Betreuungsrechts (§ 1896 Abs. 2 BGB), wonach eine Betreuung nur angeordnet werden darf, wenn sie notwendig ist und keine anderen Hilfen (z.B. eine Vorsorgevollmacht) zur Verfügung stehen (Nachrangigkeit/Subsidiarität). |
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Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) |
Alle Maßnahmen, die die körperliche Bewegungsfreiheit einer Person einschränken und die diese nicht selbstständig entfernen kann. Dazu zählen mechanische Vorrichtungen (z.B. Bettgitter, Gurte), Medikamente oder das Einsperren. |
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Geschäftsfähigkeit |
Die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Das Betreuungsrecht führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit; diese wird gesondert nach den §§ 104 ff. BGB beurteilt. |
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Heimvertrag |
Ein Vertrag zwischen einem Verbraucher (Bewohner) und einem Unternehmer (Heimträger) über die Überlassung von Wohnraum und die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, geregelt im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). |
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Obhutspflicht |
Eine vertragliche Pflicht des Pflegeheims, die Heimbewohner vor Schäden an ihrer körperlichen Unversehrtheit zu schützen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen. |
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Patientenverfügung |
Eine schriftliche Vorausverfügung (§ 1901a BGB), in der eine einwilligungsfähige Person festlegt, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt. |
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Subjektive Betreuungsbedürftigkeit |
Die auf einer Krankheit oder Behinderung beruhende Unfähigkeit eines Volljährigen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. |
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Objektiver Betreuungsbedarf |
Der konkrete, tatsächlich vorhandene Kreis von Angelegenheiten, die für die betroffene Person erledigt werden müssen. |
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Unterbringung |
Die mit gerichtlicher Genehmigung durchgeführte Maßnahme (§ 1906 BGB), bei der ein Betreuter in einer geschlossenen Einrichtung (z.B. Krankenhaus, geschlossene Abteilung eines Heims) untergebracht wird, um eine erhebliche Selbstgefährdung abzuwenden. |
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Vorsorgevollmacht |
Eine Vollmacht, die eine geschäftsfähige Person einer Vertrauensperson erteilt, um im Falle der eigenen Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden. Der Bevollmächtigte kann dann in dem festgelegten Umfang handeln. |
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WBVG (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz) |
Ein Gesetz, das seit 2009 die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern bei Heimverträgen regelt und besonderen Wert auf Aufklärung, Transparenz und Schutz der Bewohner legt. |
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Zuwendungsverbot |
Eine gesetzliche Regelung (z.B. Art. 8 Abs. 1 PfleWoqG in Bayern), die es der Heimleitung und den Mitarbeitern untersagt, sich von Bewohnern Geld oder geldwerte Leistungen (außer geringwertigen Aufmerksamkeiten) versprechen oder gewähren zu lassen. |
