Kursinhalt
Berufliche Belastungen
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ICN-Kodex, Grundrechte
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Geschützt: Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe

Einleitung: Die Angst vor dem Kontrollverlust – und wie Wissen hilft

Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können? Diese Frage löst bei vielen Menschen Unbehagen und Verunsicherung aus. Die Themen rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind von Mythen und Halbwissen umgeben. Viele verbreitete Annahmen darüber, was im Ernstfall passiert, sind schlichtweg falsch. Doch Unwissenheit kann die eigene Selbstbestimmung gefährden.

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  1. Eine rechtliche Betreuung bedeutet nicht die Entmündigung

Entgegen der landläufigen Meinung führt die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht zur „Entmündigung“. Das ist ein Relikt des alten, bis 1992 geltenden Vormundschaftsrechts, das bewusst abgeschafft wurde. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung bedeutet heute nicht den Verlust der Geschäftsfähigkeit, also der Fähigkeit, rechtlich wirksame Verträge und Willenserklärungen abzugeben. Die betreute Person kann weiterhin Verträge abschließen, einkaufen und rechtsgültige Entscheidungen treffen, solange sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt.

Was viele ebenfalls nicht wissen: Ein Betreuer wird nicht pauschal für alle Lebensbereiche, sondern nur für klar definierte Aufgabenkreise bestellt (z.B. Gesundheitsfürsorge oder Vermögenssorge). Er dient als Unterstützung und rechtlicher Vertreter in diesen Bereichen, nicht als Vormund im alten Sinne, der über den Betreuten bestimmt. Das Gesetz formuliert es so:

Die rechtliche Betreuung ermöglicht hilfsbedürftigen Erwachsenen eine Hilfsperson beizuordnen, die ihn im Rechtsverkehr vertritt, ohne dass dieser seine Geschäftsfähigkeit verliert.

  1. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind oft illegal

Der Begriff „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ (FEM) klingt abstrakt, doch die Realität dahinter ist konkret und oft dramatisch. Darunter versteht man alle Handlungen, die eine Person in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken.

„Freiheitsentziehende Maßnahmen sind alle Maßnahmen, welche die körperliche Bewegungsfreiheit einschränken können und der Betroffenen nicht imstande ist diese selbstständig zu entfernen“.

Beispiele dafür sind hochgestellte Bettgitter, Bauchgurte im Stuhl oder Bett, die Ruhigstellung durch Medikamente oder das Abschließen einer Stationstür. Schockierende Statistiken zeigen die Gefahren: Allein in Südbayern gab es im Zeitraum von 1997 bis 2010 insgesamt 22 Todesfälle, die direkt auf eine Fixierung zurückzuführen waren; in Hamburg wurden 16 solcher Todesfälle dokumentiert. Noch alarmierender ist, dass schätzungsweise 6,5 % aller freiheitsentziehenden Maßnahmen in Heimen illegal, also ohne die zwingend erforderliche richterliche Genehmigung, stattfinden. Solche Maßnahmen erfüllen ohne rechtliche Grundlage den Straftatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB). Ein Hauptvorwurf ist dabei nicht nur die Fixierung selbst, sondern auch die mangelnde Beaufsichtigung der fixierten Person.

  1. Die Patientenverfügung muss konkret formuliert sein

Eine Patientenverfügung ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der Selbstbestimmung. Doch viele Menschen wiegen sich mit Standardformularen in falscher Sicherheit. Allgemeine Formulierungen sind im Ernstfall oft wertlos, weil sie zu ungenau sind.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klare Anforderungen: Die Verfügung muss die konkrete Behandlungssituation und die spezifischen ärztlichen Maßnahmen, die man ablehnt oder wünscht, so eindeutig beschreiben, dass Ärzte und Pflegepersonal einen klaren Schluss ziehen können. Diese Präzision ist entscheidend, damit Ihr Wille respektiert wird und die behandelnden Ärzte rechtlich abgesichert sind.

Der Unterschied ist gewaltig:

  • Vage (und unzureichend): „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen.“
  • Konkret (und wirksam): „Sollte ich mich in einem Zustand der dauerhaften Bewusstlosigkeit (z.B. Wachkoma) befinden, bei dem nach ärztlicher Einschätzung keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, widerspreche ich ausdrücklich einer künstlichen Beatmung und einer künstlichen Ernährung durch eine PEG-Sonde.“
  1. Eine Vorsorgevollmacht ist kein Blankoscheck

Der Hauptzweck einer Vorsorgevollmacht ist es, eine vom Gericht angeordnete rechtliche Betreuung zu vermeiden, indem man eine Vertrauensperson selbst bestimmt. Doch ein oft übersehenes Detail ist, dass eine allgemeine Vollmacht nicht für alle Entscheidungen ausreicht.

Für besonders schwerwiegende und eingreifende Maßnahmen muss die Vollmacht explizite und präzise Formulierungen enthalten. Dazu gehören laut Gesetz insbesondere:

  • Freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. die Anbringung von Bettgittern)
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen
  • Entscheidungen über medizinische Eingriffe, bei denen die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht.

Vage Begriffe wie die Erlaubnis zur „Unterbringungsregelung“ sind hierfür nicht ausreichend. Ohne diese ausdrückliche Benennung muss Ihr Bevollmächtigter für solche Entscheidungen trotz Vollmacht eine Genehmigung beim Betreuungsgericht einholen – genau das, was die Vollmacht eigentlich verhindern sollte.

  1. Personalmangel rechtfertigt niemals eine Fixierung

Immer wieder wird in Pflegeeinrichtungen argumentiert, dass eine Fixierung, etwa durch ein Bettgitter, aufgrund von Personalmangel notwendig sei, um die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten. Diese Begründung ist rechtlich haltlos.

Eine klare Gerichtsentscheidung des Landgerichts Essen vom 21.08.1998 stellt fest, dass Personalmangel keine Rechtfertigung für eine Fixierung ist. Für Patienten und Angehörige bedeutet das: Die fundamentalen Grundrechte einer Person, insbesondere das Recht auf Freiheit, haben immer Vorrang vor organisatorischen oder personellen Problemen einer Einrichtung. Berufen Sie sich in einer solchen Situation unmissverständlich auf diese Rechtslage: Die Grundrechte des Patienten wiegen schwerer als die organisatorischen Probleme der Einrichtung.

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Das deutsche Recht schützt die Selbstbestimmung mündiger Bürger in hohem Maße. Dieser Schutz kann aber nur dann greifen, wenn die Rechte bekannt sind und die Wünsche klar, präzise und rechtssicher formuliert sind. Vage Hoffnungen und unklare Dokumente führen im Zweifel dazu, dass andere entscheiden.

 

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