Dieses Dokument fasst die zentralen rechtlichen und organisatorischen Prinzipien der Delegation, Remonstration und der sogenannten Vorbehaltsaufgaben im deutschen Pflegesystem zusammen, basierend auf dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Die Kernaussagen sind:
- Delegationsrecht: Ärztliche Tätigkeiten, die kein persönliches Handeln des Arztes erfordern, können an qualifizierte Pflegefachkräfte delegiert werden. Der delegierende Arzt behält jedoch die Letztverantwortung. Eine Weiterdelegation an Pflegehilfskräfte ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wobei die Pflegefachkraft die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Hilfskraft und die Qualitätskontrolle trägt.
- Remonstrationspflicht: Pflegepersonal ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Anweisung zurückzuweisen (zu remonstrieren), wenn es sich für die Durchführung fachlich, körperlich oder geistig nicht qualifiziert fühlt. Eine „blinde“ Befolgung von Anweisungen ist nicht zulässig; offensichtliche Fehler müssen gemeldet werden. Die Missachtung dieser Pflicht kann zu persönlicher Mithaftung bei Schadensfällen führen.
- Vorbehaltsaufgaben: Das Pflegeberufegesetz definiert drei zentrale Aufgabenbereiche, die ausschließlich von dreijährig oder akademisch ausgebildeten Pflegefachkräften durchgeführt werden dürfen. Diese umfassen die Steuerung des gesamten Pflegeprozesses. Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben nicht an andere Berufsgruppen übertragen. Die eigentliche Durchführung pflegerischer Maßnahmen zählt nicht dazu und kann delegiert werden.
Delegationsrecht
Definition und Grundprinzipien
Delegation bezeichnet die Übertragung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an nachgeordnete Stellen oder Personen. Im Pflegekontext meint dies typischerweise die Übertragung von ärztlichen Arbeitsaufgaben an professionelle Pflegefachkräfte.
- Letztverantwortung: Bei der Delegation verbleibt die endgültige Verantwortung beim delegierenden Arzt.
- Anleitung und Überwachung: Ärzte sind verpflichtet, Pflegekräfte je nach Erfordernis anzuleiten und zu überwachen.
- Verantwortung der Pflegekraft: Unabhängig von der Delegation ist die ausführende Pflegefachkraft für ihr eigenes Handeln selbst verantwortlich.
Delegierbare ärztliche Tätigkeiten
Es können nur solche ärztlichen Tätigkeiten delegiert werden, die nicht zwingend das persönliche Handeln des Arztes erfordern. Beispiele hierfür sind:
- Verabreichung von Tabletten
- Blutentnahme
- Intramuskuläre Injektionen
Delegation an Pflegefachkräfte
Die Delegation von ärztlichen Anordnungen ist ausschließlich an Personen zulässig, die gemäß Abschnitt 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) qualifiziert sind. Dies sind Pflegefachkräfte, deren Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.Die Delegation kann auf zwei Wegen erfolgen:
- Unmittelbare Delegation: Der Arzt weist die Pflegefachkraft direkt an.
- Mittelbare Delegation: Die Anordnung erfolgt über eine fachvorgesetzte Stelle, wie z. B. die Pflegedienstleitung.
Delegation an Pflegehilfskräfte
Eine mittelbare Delegation von Aufgaben durch eine fachvorgesetzte Person (Pflegefachkraft) an eine Pflegehilfskraft ist möglich, jedoch an strikte Grundvoraussetzungen geknüpft:
- Prüfung der Eignung: Die fachvorgesetzte Person muss für jede einzelne zu delegierende Maßnahme überprüfen, ob die Pflegehilfskraft über die notwendigen subjektiven Fähigkeiten (nachweislich überprüftes Wissen und Können) verfügt.
- Gleichwertige Qualifikation: Die angewiesene Hilfskraft muss hinsichtlich der spezifischen Maßnahme über die exakt gleichen Kenntnisse und Fertigkeiten wie eine Pflegefachkraft verfügen. Die Qualität der Patientenversorgung muss identisch gewährleistet sein.
- Verantwortung der Fachkraft: Die personelle Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle obliegt vollständig der fachvorgesetzten Person. Sie ist für die Auswahl der Hilfskraft allein verantwortlich (sogenannte Vorbehaltsaufgabe der Auswahl).
- Einschränkung: Pflegehilfskräfte ohne spezielle Erfahrung oder Fortbildung sind grundsätzlich nicht delegationsfähig und nicht befugt, Aufgaben auszuführen, die einer Pflegefachkraft vorbehalten sind.
Remonstrationsrecht und -pflicht
Definition
Remonstration ist das Recht und die Pflicht, eine nochmalige Prüfung einer erhaltenen Anweisung oder Entscheidung zu verlangen, weil Bedenken gegen deren Recht- oder Zweckmäßigkeit bestehen.
Die Pflicht zur Remonstration und Eigenprüfung
Pflegepersonal hat die Verpflichtung, die Ausführung einer Anweisung zu verweigern, wenn es sich dafür nicht ausreichend qualifiziert fühlt.
- Eigenprüfung: Jede Pflegeperson ist verpflichtet, selbst zu prüfen, ob sie sich zur Ausübung der angeordneten Tätigkeit in der Lage fühlt.
- Interventionspflicht: Besteht die Ansicht, eine Aufgabe nicht umsetzen zu können, muss die Pflegeperson unbedingt intervenieren.
- Persönliche Haftung: Wird eine Anweisung trotz fehlender Qualifikation ausgeführt und es kommt zu einem Schadensfall, liegt ein Übernahmeverschulden vor, das zur persönlichen Haftung der handelnden Pflegekraft führt.
- Meldepflicht: Mitarbeiter, die eine Tätigkeit fachlich, körperlich oder geistig nicht ausführen können, haben die Verpflichtung , dies anzuzeigen (Remonstrationspflicht).
- Mithaftung: Wer seiner Remonstrationspflicht nicht nachkommt, trägt im Schadensfall eine Mitschuld und somit eine Mithaftung.
Vertrauen und kritische Prüfung
Grundsätzlich darf eine Pflegefachkraft darauf vertrauen, dass ärztliche Anweisungen sach- und fachgerecht sind und muss deren Inhalte nicht von Grund auf überprüfen. Dieses Vertrauen darf jedoch nicht blind sein.
- Offensichtliche Fehler: Stellt die Pflegekraft fest, dass eine Anweisung offensichtlich falsch ist (z. B. falscher Patient, falsches Medikament), muss sie dies unverzüglich mitteilen.
Vorbehaltsaufgaben nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Das Pflegeberufegesetz hat die früheren Ausbildungen der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu dem einheitlichen Abschluss „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ zusammengeführt.
Definition der Vorbehaltsaufgaben
Vorbehaltsaufgaben sind Tätigkeiten, die ausschließlich von dreijährig oder akademisch ausgebildeten Pflegefachkräften mit entsprechendem Abschluss ausgeführt werden dürfen.
- Weder Ärzte noch Assistenz- oder Hilfskräfte dürfen diese Aufgaben übernehmen.
- Arbeitgeber dürfen diese Aufgaben nicht an andere Berufsgruppen übertragen oder deren Durchführung durch andere dulden.
Spezifische Vorbehaltsaufgaben (§ 4 PflBG)
Die folgenden drei Tätigkeitsbereiche sind als pflegerische Vorbehaltsaufgaben definiert:
- Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs.
- Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses.
- Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.Die Pflegefachperson behält somit die Gesamtverantwortung für die Steuerung des Pflegeprozesses, auch wenn einzelne Handlungen delegiert werden.
Tätigkeiten, die keine Vorbehaltsaufgaben sind
Die reine Durchführung der Pflege gehört explizit nicht zu den Vorbehaltsaufgaben. Pflegerische Handlungen dürfen daher an geeignetes Personal übertragen werden, sofern die Pflegefachkraft sich von dessen Eignung und fachlicher Qualifikation überzeugt hat.Beispiele für delegierbare Tätigkeiten sind:
- Durchführung und Dokumentation: Die praktische Durchführung der Pflege und die Dokumentation der angewendeten Maßnahmen.
- Prävention und Gesundheitsförderung: Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen.
- Beratung und Unterstützung: Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und deren sozialen Bezugspersonen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit.
- Rehabilitation: Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung individueller Fähigkeiten, insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten.
- Notfallmaßnahmen: Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes.
- Anleitung und Mitwirkung: Anleitung anderer Berufsgruppen und Ehrenamtlicher sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen.
- Durchführung ärztlicher Anordnungen: Eigenständige Durchführung von Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation.
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Fachliche Kommunikation und effektive Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen zur Entwicklung teamorientierter Lösungen.
